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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Corona-Krise: Schadenposition „Desinfektion“

    | Viele Versicherer erstatten mittlerweile ‒ bis auf Widerruf ‒ ihren Partnerwerkstätten freiwillig einen üppigen Betrag für das vorgeschriebene Desinfizieren der Kundenfahrzeuge. Das ist ein weiterer Beleg dafür, dass dieser Aufwand bei Unfallreparaturen abgerechnet werden kann. Denn dafür spricht auch: Allein der Betrieb entscheidet betriebswirtschaftlich, ob er die Position in die Gemeinkosten nimmt oder gesondert abrechnet; die Autonomie zur Preisfestsetzung liegt auch hier beim Unternehmer (ähnlich BGH, Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, Rz. 11, Abruf-Nr. 205554 ). |

     

    Üppiger Betrag für Desinfektion/Reinigung für Partnerwerkstätten

    Man kann ja fühlen, dass es sich hierbei auch um eine Maßnahme handelt, die ohnehin unterbezahlten Partnerwerkstätten bei Laune zu halten. Doch in den Dokumenten wird der Betrag ziemlich eindeutig als Betrag für die Desinfektion/Reinigung bezeichnet.

     

    PRAXISTIPP | Diese Versicherer werden es daher nicht durchhalten, einerseits einer Gruppe von Werkstätten freiwillig diesen Betrag zu zahlen und andererseits zu behaupten, der Aufwand dürfe nicht berechnet werden.