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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Das Werksvertragsrecht greift durch: Auftrag ist Auftrag

    | Darf die Werkstatt den Auftrag, gemäß Gutachten zu reparieren, einfach ausführen oder muss sie zuvor eigene Prüfungen anstellen? Diese Frage stellt sich sonst in Regressprozessen des Versicherers gegen die Werkstatt, doch hier hat die Berufungskammer am LG Schweinfurt sie schon in der ersten Runde zugunsten der Werkstatt beantwortet. |

     

    Bekommt die Werkstatt den Auftrag, gemäß gutachterlichen Feststellungen zu reparieren, muss sie auch so reparieren. Eine Hinweispflicht auf evtl. überflüssige Arbeiten hat sie dann nicht. Sie hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Kunden. Also muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Reparaturkosten erstatten (LG Schweinfurt, Urteil vom 29.05.2020, Az. 22 S 2/20, Abruf-Nr. 216189, eingesandt von Rechtsanwalt Gernot Spies, Münnerstadt).

     

    Die Werkstatt hat den Auftrag sauber abgearbeitet

    Im Gutachten war die Erneuerung einer Seitenwand vorgesehen. Der Versicherer hat im Verlaufe der Regulierung eingewandt, die Instandsetzung wäre ausreichend gewesen, und die Mehrkosten abgezogen. Das AG Bad Kissingen in erster Instanz hat ein Gutachten eingeholt, das die fehlende Notwendigkeit bestätigte. So hat das AG die Klage abgewiesen, weil der Geschädigte nicht vorgetragen habe, die Werkstattrechnung bereits bezahlt zu haben, und das auch noch, bevor er den Hinweis vom Versicherer bekam.