· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Der Einmal-Bohrer, der Schneidedraht und sonstiges Verbrauchsmaterial
| Das Gemeinkosten-Thema kommt trotz der völlig eindeutigen Rechtsprechung des BGH aus seinem Desinfektionskosten-Urteil nicht zur Ruhe. Manche Versicherer versuchen es nun offenbar mit Wortakrobatik und sprechen von Betriebskosten, die nicht an den Kunden weiterberechnet werden dürften. In diesem Zusammenhang erreicht UE eine Leserfrage. |
Frage: In kurzer Zeit hatten wir jetzt zweimal mit demselben Versicherer folgendes Thema: Für eine Karosseriereparatur musste an einer Stelle des Fahrzeugs gebohrt werden, wo hochfester Stahl verbaut ist. Da ist es nun einmal so, dass der Bohrer, der dafür eingesetzt wird, danach am Ende ist. Pro Fahrzeug ein Bohrer, und der ist nicht billig. Also setzen wir den auf die Reparaturrechnung. Der Schneidedraht zum Heraustrennen einer Scheibe beim Glasschaden ist auch ein „Einmalwerkzeug“. Auch den berechnen wir. Nun schreibt uns ein Versicherer ‒ im ersten Fall bei einem Haftpflicht-, im zweiten bei einem Kaskoschaden ‒, diese Einmalwerkzeuge seien Betriebskosten und dürften nicht an den Kunden berechnet werden. Ist das so richtig und muss man das evtl. für Haftpflicht- und für Kaskoschäden getrennt sehen?
Antwort: Ob man das nun Betriebskosten nennt oder Gemeinkosten, das unterscheidet sich in nichts. Die Kosten dürfen berechnet werden.
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