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Desinfektionskosten sind auch bei Kaskoschäden zu erstatten
| Die Desinfektionskosten muss auch bei Kaskoschäden der Kaskoversicherer erstatten, entschied das AG Aachen in einem blitzsauber begründeten Urteil. |
Im ersten Schritt, so das AG in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782), ist zu prüfen, ob der Kaskovertrag eine Regelung zu dem Streitpunkt enthält. Wenig überraschend enthielt der konkrete Kaskovertrag dazu nichts. Also geht es im nächsten Schritt um den Überbegriff der erforderlichen Reparaturkosten. Um diese zu bestimmen, ist als Auslegungshilfe auf das Haftpflichtschadenrecht zurückzugreifen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf die Desinfektionskosten als erforderlich ansehen. Und ob die Werkstatt den Desinfektionsaufwand als Gemeinkosten behandelt oder gesondert abrechnet, ist allein ihr überlassen. Wörtlich: „Die Bestimmung seines Preisgefüges ist damit grundsätzlich die Entscheidung des jeweiligen Reparaturbetriebs.“ (AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020, Az. 116 C 12320, Abruf-Nr. 219349, eingesandt von Rechtsanwalt Norbert Kanand, Aachen).
Weiterführende Hinweise
- Eine aktualisierte Liste aller Gerichte, die die Desinfektionskosten zusprechen, finden Sie unter der → Abruf-Nr. 47041768
- Beitrag „Knüller-Urteil zu den Desinfektionskosten“ auf ue.iww.de → Abruf-Nr. 47015768