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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Desinfektionskosten: Weitere Besonderheiten

    | Seit der März-Ausgabe 2021 lesen Sie nicht mehr alle neuen Urteile zu Desinfektionskosten in der gedruckten Ausgabe von UE. Stattdessen finden Sie online die tagesaktuelle, alphabetisch geordnete Liste. Nichtsdestotrotz hat das Thema immer neue Facetten, die nachfolgend erörtert werden. |

    Zum Argument „Das ist ja nur Mitarbeiterschutz“

    Das AG Cham hat sich ‒ im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ‒ mit dem Argument des Versicherers befasst, die Desinfektionsmaßnahmen seien doch nur Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Kosten müssten daher vom Arbeitgeber getragen werden. Das sieht das AG anders:

     

    • Auszug aus dem Urteil

    „Die hier in Streit stehende Rechnungsposition ist vielmehr anders zu bewerten als die üblichen betrieblichen Aufwendungen für beispielsweise Arbeitsbekleidung des Personals oder sonstige Aufwendungen für die in dem jeweiligen Betrieb grundsätzlich vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen. Die hier eingeklagten Kosten betreffen aber gerade die Desinfektion eines konkreten Fahrzeugs und sind nicht mit den üblichen zum Schutz der Mitarbeiter in einem Betrieb vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gleichzusetzen. Bei den eingeklagten Kosten handelt es sich vielmehr um Kosten für eine Maßnahme, die als (vorgelagerter) Teil des Reparaturvorgangs von der Klägerin vorgenommen werden muss bzw. jedenfalls vorgenommen werden darf und nicht um allgemeine Unkosten des Geschäftsbetriebs der Reparaturwerkstatt“ (AG Cham, Urteil vom 18.03.2021, Az. 1 C 56/21, Abruf-Nr. 221499, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf):