· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Details zum Thema „Teure Markenwerkstatt als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht?“
| Immer wieder mal blitzt sie auf, eine echte Strategie von Versicherern ist dahinter aber nicht zu erkennen. Die These lautet: Eine bekanntermaßen teure Markenwerkstatt, erst recht eine solche aus dem Premiumbereich, für die Unfallschadenreparatur auszuwählen, sei per se ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Denn auch der laienhafte Geschädigte wisse, dass das billiger gehe. In einem Rechtsstreit vor dem AG Kempten (Allgäu) hat das Gericht das Ansinnen des Versicherers zurückgewiesen. UE macht Sie mit dem Thema Schadenminderungspflicht vertraut. |
AG Kempten (Allgäu): Markenwerkstatt ist zulässig
Nach Ansicht des AG Kempten (Allgäu) muss der Geschädigte nicht zugunsten des Schädigers sparen. Die Reparatur dürfe er bei der Werkstatt seines Vertrauens in Auftrag geben, auch wenn die als Markenwerkstatt teurer sei als eine im Rechtsstreit vom Versicherer benannte andere Werkstatt. Auch dürfe er sich auch dann noch auf die Vorgaben des Schadengutachters verlassen, wenn der Versicherer ihm einen anderen Reparaturweg aufgezeigt habe (AG Kempten [Allgäu], Urteil vom 24.10.2022, Az. 3 C 515/22, Abruf-Nr. 232806, eingesandt von Sachverständiger Michael Lukassek, Winterfeld).
Das sagt der BGH zur Schadenminderungspflicht
Generell gilt zur Schadenminderung durch den Geschädigten nach Ansicht des BGH Folgendes: „Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen…“ (BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, Abruf-Nr. 96494). Eine Fürsorgepflicht des Geschädigten, zugunsten des Schädigers den denkbar billigsten Reparaturweg zu wählen, besteht nicht. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bleibt Herr des Restitutionsgeschehens und darf die Reparaturwerkstatt frei wählen (AG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2017, Az. 15 C 88/17, Abruf-Nr. 197761).
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