· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Die planwidrig zerbrochene Schutzleiste muss erstattet werden
| Erneuert die Werkstatt die Schutzleiste vom Einstiegsblech, weil sie beim Ausbauen zerbrochen ist, fällt das in das Werkstattrisiko, welches der Schädiger zu tragen hat, urteilte das AG Neu-Ulm. |
Das ist der Klassiker: Der Versicherer behauptet, zumeist gestützt auf angebliche Herstellervorgaben, die Leiste hätte nicht zerbrechen dürfen. Also müsse er die Kosten für die neue nicht erstatten. Zum einen kennen wir keine Herstellervorgabe, die apodiktisch ausschließt, dass die Leiste, und zwar auch die gealterte und in den Halterungen versprödete Leiste, schadenfrei auszubauen ist. Zum anderen fallen Theorie und Praxis auseinander.
Der Versicherer hatte noch weitere Positionen gestrichen. Zur Erstattung dieser Kosten wurde er verurteilt, weil sie im Gutachten vorgesehen waren und der Geschädigte den Auftrag „reparieren wie im Gutachten vorgesehen“ erteilen durfte (AG Neu-Ulm, Urteil vom 8.7.2016, Az. 4 C 507/16, Abruf-Nr. 187263, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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