· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Fehlerspeicher auslesen als Schadenposition
| Häufig geht es um kleine Positionen, wenn ein Versicherer den berechtigten Schadenersatzanspruch des Geschädigten kürzt. Offenbar geschieht das in der Annahme, dass auf der Seite des Geschädigten eine „lohnt nicht“-Entscheidung getroffen wird. Das Auslesen des Fehlerspeichers steht da weit oben auf der Hitliste. In dem Zusammenhang fragt ein UE-Leser nach der Rechtslage und ggf. nach einem Textbaustein. |
Werkvertraglich darf Auslesen des Fehlerspeichers berechnet werden
Wenn es eine technische Notwendigkeit gab, den Fehlerspeicher im Zusammenhang mit der Unfallschadenreparatur auszulesen, sind das Kosten der Schadenbeseitigung. Werkvertraglich darf die Werkstatt das an den Kunden berechnen, wie z. B. das AG Gießen geurteilt hat: „Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d. h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt, als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber weitergeben werden.“ (AG Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az. 45 C 37/18, Abruf-Nr. 206027).
Schadenrechtlich sind diese Kosten zu erstatten
In diesem Urteil hat das AG Gießen darüber hinaus entschieden, dass der Versicherer die Kosten erstatten muss. Auch das AG Überlingen spricht diese Kosten zu. Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten das Fehlerspeicher-auslesen nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten (AG Überlingen, Urteil vom 03.02.2017, Az. 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899).
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