· Fachbeitrag · Reparaturkosten
„Fiktiv“ kalkulierbar gemacht: Ein pragmatischer Ansatz beim Stundenverrechnungssatz
| Nimmt ein Autohaus ein nicht repariertes Unfallfahrzeug (kein wirtschaftlicher Totalschaden) in Zahlung, ist die vom Versicherer erwartete Erstattung auf den Schaden eine Position der Gesamtkalkulation. Also muss einigermaßen verlässlich vorhersehbar sein, wie hoch der Erstattungsanspruch ist, den der Geschädigte in der Regel an das Autohaus abtreten wird. Das erweist sich in der Praxis im Hinblick auf die Mehrwertsteuer und die Stundenverrechnungssätze als schwierig. Daher liefert der folgende Beitrag die Grundsätze und einen pragmatischen Ansatz. |
Die Mehrwertsteuererstattung richtig einschätzen
Die erste Hürde ist die Mehrwertsteuer. Fiktiv nur netto, lautet der Grundsatz. Kauft der Geschädigte aber ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer, ist auch das für die Schadenbeseitigung aufgewendete Mehrwertsteuer. Davon kann er soviel erstattet verlangen, wie in der Reparaturkalkulation steckt (BGH, Urteil vom 5.2.2012, Az. VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595). Das gilt bei Haftpflichtschäden. Bei Kaskoschäden kommt es auf die konkrete Klausel an.
Stundenverrechnungssätze: Es kommt darauf an ...
Das zweite Thema sind die Stundenverrechnungssätze. Bekanntlich darf der Versicherer nicht an andere markenfremde Werkstätten verweisen, wenn das Fahrzeug noch nicht älter als drei Jahre ist. Dasselbe gilt, wenn es schon älter als drei Jahre, aber stets konsequent markengewartet ist. Ist es allerdings älter als drei Jahre und nicht konsequent in Markenwerkstätten gewesen, kann der Versicherer auf andere Werkstätten mit gleichwertiger Reparatur verweisen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 093676).
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