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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Geschädigter darf sofort nach Erhalt des Gutachtens reparieren

    | Beauftragt der Geschädigte sofort nach Erhalt des Gutachtens die Reparatur, macht er nichts falsch. Im Gegenteil, er macht alles richtig. Das bestätigte ihm das LG Ellwangen. Er muss nicht warten, ob der gegnerische Haftpflichtversicherer das beschädigte Fahrzeug besichtigen möchte. |

     

    Der Fall grenzt ans Absurde: Der Unfall ereignete sich am 6. März. Am 23. März war das Auto fertig repariert. Erstmals mit Schreiben vom 21. März, das ja frühestens am 22. März eingegangen sein kann, verlangte der Versicherer die Nachbesichtigung. Diese hat der Geschädigte wegen der bereits erfolgten Reparatur als sinnlos zurückgewiesen. Begründet hat der Versicherer das Nachbesichtigungsverlangen erstmals am 23. Mai, also zwei Monate später.

     

    Im Streit um die Reparaturkosten vertrat der Versicherer bis zuletzt die Auffassung, der Geschädigte habe mit seinem Reparaturauftrag eine Beweisvereitelung begangen. Dazu das Gericht: „Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen, die Reparatur unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens beauftragt zu haben. Schon weil damit Mietwagenkosten verringert werden. Er musste annehmen, dass es nicht im Interesse der Beklagten sein konnte, mit der Reparatur monatelang zuzuwarten und in der Zwischenzeit auf einen Mietwagen zurückzugreifen.“ (LG Ellwangen, Urteil vom 20.9.2013, Az. 3 O 439/12; Abruf-Nr. 133424; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kein Recht zur Nachbesichtigung eines reparierten Fahrzeugs“, UE 6/2013, Seite 3 mit Hinweisen auf weitere Beiträge zum Thema „Nachbesichtigung“.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 3 | ID 42394331