· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Haftpflicht, Kasko-Select und wieder Haftpflicht ‒ kein Anspruch auf weitere Reparaturkosten
| Eine Werkstatt, die als „Select-Partner“ des Kaskoversicherers des Unfallgeschädigten dessen Fahrzeugschaden repariert und bezahlt bekommt, kann (aus abgetretenem Recht des Geschädigten) die Differenz aus ortsüblichen und angemessenen Reparaturkosten nicht gegenüber des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verlangen. Zu diesem Schluss gelangt das OLG Koblenz. UE beleuchtet das Urteil für Sie. |
Um diesen Fall geht es vor Gericht
Eine Werkstatt, die Kasko-Select Partnerwerkstatt ist, nimmt einen Auftrag zur Reparatur eines Haftpflichtschadens an. Am Ende stehen, berechnet mit ihren Privatkunden-Preisen, knapp mehr als 13.000 Euro auf der Rechnung.
Der Haftpflichtversicherer verzögert die Regulierung. Der Kunde, der das beschädigte Fahrzeug mit einem Select-Vertrag vollkaskoversichert hat, schwenkt auf seine Kaskoversicherung um. Nach den dort vereinbarten Regeln schreibt die Werkstatt die Rechnung unter neuer Rechnungsnummer um. Nun beläuft sie sich nur noch auf ca. 8.000 Euro. Beide Rechnungen sind auf den Kunden ausgestellt, der ja Auftraggeber der Reparatur ist. Die 8.000 Euro erstattet der Kaskoversicherer.
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