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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Keine Aufrechnung mit bereits erstatteter Wertminderung

    | Hat der Versicherer die Wertminderung vorgerichtlich vorbehaltlos bezahlt, kann er, wenn er wegen nicht erstatteter Schadenpositionen vom Geschädigten verklagt wird, nicht mit der Wertminderung aufrechnen, weil er sie nun für gar nicht geschuldet hält. Das hat das AG Ravensburg einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. |

     

    Es ging - wie so oft - um Schadenpositionen, die im Gutachten vorgesehen waren und im Zuge der Reparatur so erledigt und deshalb so berechnet wurden. Weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Schadengutachtens verlassen und den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten erteilen darf, können die Versicherer da keinen Blumentopf mehr gewinnen.

     

    Also behauptete der Anwalt nun, an dem Fahrzeug sei gar keine Wertminderung entstanden. Die auf Grundlage des Schadengutachtens darauf gezahlten 500 Euro habe der Geschädigte zu viel erhalten. Er erkläre deshalb die Aufrechnung. Das Gericht vertritt jedoch die richtige Ansicht, dass in der Zahlung ein Anerkenntnis liegt und eine Aufrechnung damit nicht mehr möglich ist (AG Ravensburg, Urteil vom 04.04.2017, Az. 5 C 857/16, Abruf-Nr. 193326, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).