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Kleinteilpauschale zur Aufwandsvermeidung erstattungspflichtig
| Eine Kleinteilepauschale ist werkvertraglich wie schadenrechtlich nicht zu beanstanden. Der Hintergrund ist, dass bei Kleinteilen, Schmierstoffen und anderen Verbrauchsmaterialien der Aufwand einer exakten Verbrauchserfassung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert stünde. So sieht das auch das AG Kandel ( Urteil vom 29.08.2018, Az. 4 C 95/18, Abruf-Nr. 204318 , eingesandt von Rechtsanwalt Peter Millington-Herrmann, Offenbach an der Queich). |
Wichtig | Gebetsmühlenartig wiederholen wir jedoch: Wer den Aufwand der Kleinteileerfassung und -berechnung getrieben hat, kann nicht noch eine Pauschale draufsatteln.
Möglicherweise kann man aber differenzieren zwischen „Kleinteile“ und „Kleinmaterial“. Ob das alle Gerichte so detailliert unterscheiden, bleibt abzuwarten. Und dann kann man wohl nicht die üblichen 2 Prozent nehmen, die in der Regel die Kleinteile und das Kleinmaterial umfassen. Dann mag 1 Prozent passen. Das AG Königswinter hat so differenziert: Mögen auch viele Kleinteile berechnet sein, so verbleibt dennoch Raum für Kleinmaterial wie Kabelbinder, Dichtmasse, Klebeband oder Schmierstoffe (AG Königswinter, Urteil vom 07.09.2018, Az. 3 C 67/18, Abruf-Nr. 204410, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, Meckenheim).
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