· Nachricht · Reparaturkosten
Kosten für Hebebühnenbenutzung durch Schadengutachter
| Der Fall: Die Werkstatt stellt dem Schadengutachter eine Hebebühne bereit, damit dieser das Schadengutachten auf ausreichender Besichtigungsgrundlage erstellen kann. Diese Leistung darf die Werkstatt an den Kunden berechnen, wenn sie vom Reparaturauftrag umfasst ist. Der Versicherer muss die Kosten erstatten, so das AG Freising. |
Das Gericht sagt: „Das zur Verfügungstellen dieses Werkstattraumes nebst Hebebühne ist eine Leistung des Autohauses X, welche nicht unentgeltlich erbracht werden muss. … Hier ist zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum der Begutachtung dieser Werkstattplatz dem Autohaus nicht zur Verfügung steht und die Hebebühne benutzt werden kann.“
Ein Dauerbrenner dabei ist, ob die Werkstatt diese Leistung an den Schadengutachter berechnen muss oder ob sie stattdessen dem Kunden in Rechnung gestellt werden kann. Wer hat also die Aufgabe, seinem Geld hinterherzulaufen, wenn der Versicherer auf diese Schadenposition nicht zahlt? Auf den ersten Blick handelt es sich um eine Leistung für den Gutachter. Der nimmt die Kosten dann in seine Rechnung auf. Im vorliegenden Fall allerdings enthielt der Werkstattauftrag auch eine Position, das unfallbeschädigte Fahrzeug dem beauftragten Gutachter bereitzustellen. Bei dieser Konstruktion ist das eine Leistung für den Kunden (AG Freising, Urteil vom 31.07.2020, Az. 1 C 392/20, Abruf-Nr. 218580, eingesandt von Rechtsanwalt Alexander Civric, Augsburg).
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