· Nachricht · Reparaturkosten
Kosten für Probefahrt erstattungspflichtig
| Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten eine Probefahrt nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten, entschieden das AG Überlingen und das AG Tettnang. |
Während das AG Überlingen es bei der bloßen Feststellung beließ, holte das AG Tettnang etwas weiter aus: „Nachdem der von der Klägerin zugezogene Sachverständige die Durchführung einer Probefahrt mit den hierfür geltend gemachten Kosten zur Schadenbeseitigung für erforderlich hielt, bestanden für die Klägerin als Laien jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Einzelfall keinerlei zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Gutachten korrespondierende Position der Kosten einer Probefahrt nicht zur ordnungsgemäßen Schadenbeseitigung erforderlich gewesen wäre. Der im Gutachten und in der Reparaturrechnung abgerechnete Zeitaufwand für die Probefahrt von 0,3 AW = 20 Minuten erscheint auch durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat, § 287 Abs. 2 S. 1 ZPO.“ (AG Überlingen, Urteil vom 03.02.2017, Az. 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899; AG Tettnang, Urteil vom 14.02.2017, Az. 1 C 396/16, Abruf-Nr. 191900, beide eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
PRAXISHINWEIS | Beide Urteile folgen insgesamt der Linie, dass der Geschädigte die Reparatur so in Auftrag geben darf, wie der Schadengutachter sie vorgesehen hat. |
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