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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Kosten für Probefahrt erstattungspflichtig

    | Auch das AG Tettnang spricht dem Geschädigten die Probefahrtkosten beim Haftpflichtschaden zu. |

     

    Das Urteil ist ein Musterbeispiel für die Anwendung des Schadenersatzrechts: Das Gericht hat sich gar nicht auf die Diskussion eingelassen, ob eine Probefahrt durch die Werkstatt notwendig war oder nicht. Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass die Fachleute wissen, was zu tun ist (AG Tettnang, Urteil vom 10.2.2016, Az. 8 C 388/15, Abruf-Nr. 146387, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Schadenposition „Probefahrtkosten“ funktioniert nicht, wenn auch der Laie weiß, dass dafür keine Notwendigkeit bestand. Wenn aber Windgeräusche überprüft werden müssen, wenn am Fahrwerk gearbeitet wurde, oder wenn - das ist ein neues Thema - Assistenzsysteme wieder angelernt oder auf ihre Funktion überprüft werden müssen, ist die Probefahrt unausweichlich. Vorteilhaft ist es, das schimmert auch durch das Urteil, wenn der Sachverständige dazu schon im Gutachten Stellung nimmt.