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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Lackierungskosten in Rechnung nicht aufgeschlüsselt ‒ Einwand der fehlenden Aufschlüsselung nicht tragfähig

    | Da die meisten Werkstätten extern lackieren lassen, übernehmen manche von denen in ihre Rechnung an den Kunden nur den Endbetrag für die Lackierung, ohne die einzelnen Positionen der Lackierkosten aufzuschlüsseln. Das ist nach Auffassung von UE nicht empfehlenswert, weil Versicherer dann regelmäßig dort einhaken. Das führt zu Reibungsverlusten und Zusatzaufwand in der Korrespondenz. |

     

    Wenn aber so vorgegangen wurde, kann sich der Geschädigte auf den Standpunkt stellen, das gehe ihn nichts an. Bei einer groben Plausibilitätskontrolle habe er gesehen, dass die Gesamtsumme der Lackierungskosten in etwa der Prognose im Schadengutachten, in dem die Positionen aufgeschlüsselt seien, entspreche. Damit dürfe er im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung auf die Richtigkeit vertrauen.

     

    Nur hilfsweise mag dann noch auf die Rechtsprechung verwiesen werden, die sagt: Die Aufschlüsselung im Gutachten genügt, die muss in der Rechnung nicht wiederholt werden. So führt aktuell das AG Ahaus aus: „Die geltend gemachten Lackierkosten erachtet das Gericht als prüffähig. Aufgrund der Übereinstimmung des aus dem Gutachten ersichtlichen Betrags für die Lackierung und dem abgerechneten Betrag in Höhe von 2.575,80 Euro netto ist davon auszugehen, dass die Leistungen entsprechend dem Gutachten erbracht wurden.“ (AG Ahaus, Beschluss vom 03.08.2024, Az. 15 C 78/24, Abruf-Nr. 243126, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Reckels, Gronau).