Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    „Reparatur gemäß Gutachten“, dann ist alles klar

    | Der Geschädigte darf auf das Schadengutachten vertrauen. Gibt er der Werkstatt den Auftrag, nach den Vorgaben des Gutachtens zu reparieren kann der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht einwenden, dies oder das sei nicht nötig gewesen, entschied das AG Berlin-Mitte ( Urteil vom 23.9.2015, Az. 18 C 3143/15, Abruf-Nr. 145969 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die vielfältigen Versuche der Versicherer, im Nachhinein Arbeitspositionen zu streichen, scheitern, wenn im Gerichtsverfahren der Anwalt des Geschädigten oder bei Klage aus abgetretenem Recht der Anwalt der Werkstatt sorgfältig herausarbeitet, dass schadenrechtliche Kriterien das Maß der Dinge sind. Die Versicherer versuchen stets, die Prozesse wie einen Werkvertragsstreit der Werkstatt gegen den Geschädigten zu führen, also so, als würde der Kunde der Werkstatt Einwendungen gegen die Rechnung erheben. Im Eifer des Gefechtes gehen die Dinge dann manchmal durcheinander.
    • Die Versicherer kennen die schadenrechtliche Regel, dass sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen darf, durchaus. Das zeigt der Beitrag zu einer neuen Masche eines Versicherers (Versicherer fordert zu Unrecht Regress von der nach Gutachten reparierenden Werkstatt, UE 1/2016, Seite 7).
    • Die Verantwortung liegt letzten Endes beim Schadengutachter, dem die Rechtsprechung allerdings weite Ermessensspielräume zubilligt. So spricht alles für Schadengutachten und gegen Kostenvoranschläge.
     

    Weiterführende Hinweise