· Fachbeitrag · Reparaturkosten
„Reparatur gemäß Gutachten“: Dann ist alles klar
| Täglich kämpfen die Werkstätten in der Unfallregulierung damit, dass Versicherer, unterstützt durch externe Dienstleister, einzelne Positionen in den Reparaturrechnungen beanstanden und die Erstattungsleistungen entsprechend zusammenstreichen. Doch bei Haftpflichtschäden muss man sich nur darauf besinnen, dass es nicht um die Rechnung der Werkstatt geht, sondern um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Und der hat - hoffentlich! - ein Schadengutachten als Grundlage. Dann ist die Lösung einfach. Zeigen Sie Ihren Anwälten diesen Beitrag! |
Das Schadengutachten trägt den Schadenersatzanspruch
Hat der Geschädigte beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten eingeholt und erteilt er der Werkstatt den Auftrag, so zu reparieren, wie das im Gutachten vorgesehen ist, sind die entstandenen Reparaturkosten im schadenrechtlichen Sinne erforderlich (AG Wuppertal, Urteil vom 11.1.2016, Az. 37 C 64/15, Abruf-Nr. 146230, eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Kolitschus, Wuppertal; AG Tettnang, Urteil vom 10.12.2015, Az. 8 C 917/14, Abruf-Nr. 146229, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
Ein Gericht nach dem anderen hat - angeleitet durch gute Anwälte und sauber ausgearbeitete Klagen - verstanden: Schadenrechtlich kann der Versicherer nicht einwenden, dies und das sei nicht notwendig gewesen. Denn die Grundlage für den Reparaturauftrag ist das Schadengutachten, und auf die Beurteilung des Gutachters darf sich der Geschädigte verlassen.
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