· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparaturbestätigung durch Sachverständigen wegen HIS
| Auch das AG Fulda vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte einen Anspruch auf eine sachverständige Reparaturbestätigung hat, deren Kosten vom Schädiger zu erstatten sind. Denn sonst steht er bei späteren Schäden wegen der Eintragung in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) schutzlos da (AG Fulda, Urteil vom 5.5.2015, Az. 33 C 3/15, Abruf-Nr. 145550 ). |
Nachdem es nun schon so viele Urteile gibt, die das HIS zum Anlass nehmen, dem Geschädigten eine Reparaturbestätigung zuzubilligen, verwenden die Versicherer vor Gericht oft das Argument, die konkrete Bescheinigung sei nichtssagend. Und oftmals ist sie das auch. Denn sie muss ja an die Anforderungen angepasst werden, die der Geschädigte beim nächsten Unfall erfüllen muss. Der muss dann nicht nur nachweisen, dass das beschädigte Fahrzeug repariert wurde, sondern er muss auch nachweisen, wie das geschah.
PRAXISHINWEIS | Ein Zweizeiler mit dem Inhalt „sach- und fachgerecht“ genügt also nicht. Die Reparaturbescheinigung sollte mindestens Bezug nehmen auf das ursprüngliche Schadengutachten. Und sie sollte darauf hinweisen (natürlich nur, wenn es wahr ist!), dass das Fahrzeug in allen Punkten vollständig und fachgerecht repariert wurde, wie es im Schadengutachten vorgesehen war. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig