· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparaturweg zur Beseitigung eines Vorschadens aufzeigen
| Hatte das beim Haftpflichtschaden verunfallte Fahrzeug schon einmal einen erheblichen Unfallschaden und betrifft der aktuelle Schaden denselben Fahrzeugbereich, muss der Geschädigte den Nachweis erbringen, dass und wie er den damaligen Schaden beseitigt hat. Das OLG Hamm verlangt konkreten Vortrag zum Reparaturweg (welche Teile wurden ausgetauscht, was wurde Instand gesetzt etc.), zu den dabei verwendeten Teilen (Neu- oder Gebrauchtteile) sowie auch zur Qualifikation des Reparateurs. |
Kann der Geschädigte das nicht, hat er den Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar dargelegt, weil Art, Umfang und Qualität der Reparatur dieses Vorschadens naturgemäß auch erheblichen Einfluss auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes haben. Der konkrete Fall basiert auf einer früheren fiktiven Abrechnung. Inwieweit bei einer früheren Werkstattreparatur die Vorlage der alten Rechnung geholfen hätte, ist nicht sicher. Denn es ist verbreitete Rechtsprechung, dass mit einer Rechnung nur bewiesen werden kann, was berechnet wurde. Welche Arbeiten tatsächlich erledigt wurden, lässt sich damit nicht beweisen. Ob sich ein Werkstattmitarbeiter als Zeuge nach möglicherweise Jahren noch ausreichend an die konkrete Reparatur erinnern kann, ist zweifelhaft (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 in Verbindung mit Beschluss vom 08.04.2016, Az. 9 U 79/15, Abruf-Nr. 189590).
PRAXISHINWEIS | Es spricht Vieles dafür, dass der Geschädigte nach der Reparatur - auch nach der Werkstattreparatur - ein weiteres Gutachten zur Schadenbeseitigung einholt. Denn zunehmend graben die Versicherer aus dem Hinweis- und Informationssystem HIS („Versicherer-Schufa“) frühere Schadenereignisse aus. So geraten auch redliche Geschädigte in die Beweisnot. |
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