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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Scheinwerfer, Reparatursatz und Haftpflichtschaden

    | Hat der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und hat der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag gegeben, die Reparatur des Unfallschadens so auszuführen, wie vom Gutachter vorgesehen, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer, und nicht nur für den Reparatursatz erstatten. So sieht es das AG Regensburg. |

     

    Wichtig | Weil sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen darf, kommt es auf die Frage, ob es auch anders gegangen wäre, nicht an (AG Regensburg, Urteil vom 09.05.2017, Az. 3 C 2992/16, Abruf-Nr. 193777, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Volker Käsewieter, Regensburg).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • UE hat in Ausgabe 02/2017 (Seite 1) über ein Urteil des LG Düsseldorf zur Frage Scheinwerfer versus Reparatursatz berichtet. Dort hat das LG Düsseldorf bei einer fiktiven Abrechnung - sachverständig beraten - entschieden: Bekäme der Geschädigte nur die Reparaturlaschen, hätte er zwar einen voll funktionsfähigen Scheinwerfer. Doch bei einem späteren eventuell selbst zu zahlenden Schaden hätte er dann keine Chance mehr, einen Reparatursatz einzusetzen. Diesen Nachteil muss er nicht auf sich nehmen.
    • Bei einem Vorgang konkreter Abrechnung nach erfolgter Reparatur kommt es auf alles das aber nicht an. Denn dann ist die Rechtslage so, wie es das AG Regensburg erkannt hat.
    • Wegen des erheblichen Unterschieds zwischen dem Reparatursatz und dem Scheinwerfer wird der Versicherer nun möglicherweise den Schadengutachter in Regress nehmen wollen. Doch der kann sich dann mit den Argumenten des LG Düsseldorf aller Voraussicht nach erfolgreich verteidigen.