· Fachbeitrag · Reparaturkosten
So gelingt der Nachweis der Auslastung bei der Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs
| Immer wieder gibt es Streit, wenn ein werkstatteigenes Fahrzeug nach einem Haftpflichtschaden repariert wurde. Der eintrittspflichtige Versicherer meint, einen wahllos gegriffenen Prozentsatz von den berechneten Beträgen abziehen zu können. Begründung: Der Geschädigte dürfe am eigenen Schaden nichts verdienen. Der abgezogene Betrag entspreche dem geschätzten Unternehmergewinn. Das ist jedenfalls dann falsch, wenn der Betrieb ausreichend ausgelastet war. Eine pfiffige Idee zeigt, wie dieser Auslastungsnachweis gelingt. |
Das ist eine überpflichtige Anstrengung
Der BGH hat mehrfach und zuletzt mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. VI ZR 363/12, Abruf-Nr. 140203) entschieden: Das beschädigte Fahrzeug selbst zu reparieren und es nicht in eine Fremdwerkstatt zu geben, die dann ja auch den Marktpreis berechnen würde, ist eine überpflichtige Anstrengung. Daher darf der Geschädigte, der selbst eine Werkstatt für die Reparatur von Kundenfahrzeugen unterhält, als Schadenersatz für die Eigenreparatur den gleichen Betrag verlangen, als sei das ein Kundenfahrzeug.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb ausreichend ausgelastet war
Allerdings setzt das voraus, dass der Betrieb zum Reparaturzeitpunkt ausgelastet war, also auch lukrative Kundenarbeit hatte. Die Beweislast dafür, dass keine ausreichende Auslastung vorlag, liegt beim Versicherer. Der Geschädigte muss jedoch im Rahmen der sekundären Vortragslast Angaben zur Auftragssituation machen, weil der Versicherer die nicht kennen kann.
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