06.02.2020 · Nachricht · Reparaturkosten
Überhöhte Rechnung nicht erkennbar
| Zwei Sätze des AG Schwäbisch Hall sprechen für sich: „Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nicht die Rechnungsprüfungsstelle zulasten des Geschädigten.“ Und weiter: „Anders liegt der Fall in diesen Fällen dann, wenn von vornherein für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Rechnungsbetrag überhöht ist oder ihn sonst ein Auswahlverschulden bei der Reparaturwerkstatt trifft. Bei einem Betrag von sage und schreibe 76,50 Euro bei einem zugrunde liegenden Rechnungsbetrag von 5.765,19 Euro vermag der Amtsrichter dies auch bei äußerster Anstrengung nicht zu erkennen.“ |
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