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Überzogenes Wartungsintervall und „scheckheftgepflegt“
| Bei ansonsten regelmäßiger, zeit- und kilometergerechter Wartung des Fahrzeugs führt ein überzogenes Wartungsintervall nach Auffassung des AG Tettnang nicht dazu, dass das Prädikat „scheckheftgepflegt“ dadurch verloren geht. Statt bei 90.000 km wurde die letzte Wartung vor dem Unfall erst bei etwa 104.000 km durchgeführt. |
Das AG hat in seinem Urteil, das leider einigen Buchstabensalat enthält, aber an der maßgeblichen Stelle doch eindeutig verständlich ist, darauf abgestellt, dass der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung doch noch mit „scheckheftgepflegt“ werben dürfte, wenn er es verkaufen wolle. In der vom Versicherer herangezogenen BGH-Entscheidung seien es immerhin fünf Jahre gewesen, seit das bis dahin lückenlos gewartete Fahrzeug (nachweislich) nicht mehr zur Wartung war (AG Tettnang, Urteil vom 28.06.2023, Az. 3 C 257/23, Abruf-Nr. 236285, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
PRAXISTIPP | Im Tettnanger Fall war es eine sehr deutliche Überziehung des Wartungsintervalls, sodass UE nicht sicher ist, ob das alle Gerichte so gesehen hätten. Hilfreich ist bei innerhalb der auch vom Hersteller akzeptierten Toleranz überzogenem Intervall der Hinweisbeschluss des AG Nördlingen vom 11.03.2019, Az. 3 C 548/18, Abruf-Nr. 232644: „Vorliegend hat die Klageseite den Werkstattnachweis für das Fahrzeug vorgelegt, wonach das Fahrzeug stets entsprechend den vom Hersteller vorgesehenen Intervallen in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Zwar wurde teilweise die Kilometerleistung leicht überschritten, dies lässt der Hersteller aber bis zu einer bestimmten Grenze ohne weiteres zu. Wenn schon der Hersteller dies als zumutbare Toleranzgrenze ansieht, sieht das Gericht hier keine Bedenken, diese Grenze ebenfalls anzunehmen.“ |