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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Unrepariert in Zahlung genommen: Die Grundsätze der Fiktivabrechnung Kasko und Haftpflicht

    | Ab und zu nehmen Sie ein Unfallfahrzeug (kein wirtschaftlicher Totalschaden) unrepariert in Zahlung, weil Ihr Kunde wegen des Unfalls ein anderes Fahrzeug kauft. Gleichzeitig tritt er seinen Anspruch gegen seinen Kasko- oder den Haftpflichtversicherer des Schädigers an Sie ab. Weil dann nicht mehr für den Kunden repariert wird, sind das Fälle der Fiktivabrechnung. Bei diesen greifen die Versicherer in der Regel tief in die Kürzungskiste. Damit Ihre Rechnung aufgeht, müssen Sie die Grundsätze der Fiktivabrechnung kennen. Kleinere Veränderungen erfordern ein Update. |

    Gemeinsames bei Kasko und Haftpflicht

    Der Totalschaden im engeren Sinne fängt beim Kaskoschaden nach der Definition in den AKB erst an, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) übersteigen. Beim Haftpflichtschaden fängt er in der Systematik des BGH sogar erst an, wenn die Reparaturkosten, eine eventuelle Wertminderung eingeschlossen, das 1,3-fache des WBW übersteigen.

     

    Darunter gibt es das, was in der Praxis als „wirtschaftlicher Totalschaden“ bezeichnet wird. Das ist die Kategorie, bei der die Reparaturkosten (bei Haftpflicht einschließlich einer eventuellen Wertminderung) die Differenz aus WBW und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) überschreiten.