· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Update: Auf „bezahlt“ oder „nicht bezahlt“ kommt es bei den Reparaturkosten nicht an
| Immer wieder behaupten Versicherer in den Rechtstreitigkeiten um gekürzte Erstattungen von Reparaturkosten: Der Geschädigte könne sich nur dann auf das sog. Werkstattrisiko berufen, wenn er die Reparaturrechnung bereits in voller Höhe bezahlt habe. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der Sachverständigenrechnung. Diese gelte nur dann, wenn die Rechnung bereits bezahlt sei. Damit beißen sie bei den meisten Gerichten auf Granit. |
Gerichte entscheiden zugunsten der Werkstatt
Es gibt einen entscheidenden Unterschied: Den Gutachtenauftrag, den Abschleppauftrag, den Mietvertrag für das Ersatzfahrzeug, alles das schließt der Geschädigte „freihändig“ ab. Den Reparaturauftrag hingegen erteilt er (hoffentlich!) auf der Grundlage eines Schadengutachtens.
Hier folgt eine Liste der Urteile seit unserer letzten Berichterstattung dazu im Februar 2020:
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