· Nachricht · Reparaturkosten
Update: Gemeinkosten oder gesondert berechnen?
| In der Januar-Ausgabe 2019 hatten wir am Beispiel der Probefahrt- oder Reinigungskosten die Frage thematisiert und beantwortet, ob der Versicherer Einfluss darauf nehmen kann, ob einzeln abgrenzbarer Aufwand dort abgerechnet wird, wo er entsteht, oder ob er in die Gemeinkosten genommen werden muss. Die Antwort war und bleibt ein klares „Nein“. Den dort gefundenen Argumenten kann noch ein weiteres hinzugefügt werden. |
Der BGH hat im Urteil vom 25.09.2018 unter Rdnr. 11 ganz klar akzeptiert, dass die Preise vom Unternehmer gemacht werden. Verallgemeinerungsfähig steht da im Kontext der UPE-Aufschläge: „Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellen, werden nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen.“ (BGH, Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, Abruf-Nr. 205554).
Genauso darf auch die Werkstatt nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entscheiden, ob sie abgrenzbaren Aufwand dort berechnet, wo er angefallen ist oder ob sie diese Kosten auf alle Kunden umlegt.
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