· Fachbeitrag · Reparaturkosten
UPE-Aufschläge auch bei werkstatteigenem Fahrzeug
| Wird das bei einem Haftpflichtschaden beschädigte Fahrzeug, das der Werkstatt selbst gehört, zu Zeiten guter Auslastung repariert, schuldet der Schädiger die Erstattung der Reparaturkosten so, als sei das ein Kundenfahrzeug. Daher muss er auch die UPE-Aufschläge auf die Ersatzteilpreise erstatten, entschied das AG Amberg. |
Der Grundsatz lautet bei der Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs: Wenn die Auslastung der Werkstatt es hergibt, dass mit den für das eigene Fahrzeug eingesetzten Kapazitäten auch ein Kundenfahrzeug hätte repariert werden können, ist die Eigenreparatur eine überpflichtige Anstrengung. Dann darf der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Unternehmergewinnanteile nicht kürzen. Konsequenterweise gilt das dann auch für den UPE-Aufschlag, der bei der Reparatur eines Kundenfahrzeugs ja ebenfalls erwirtschaftet worden wäre (AG Amberg, Urteil vom 21.12.2015, Az. 2 C 838/15, Abruf-Nr. 146129, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Teileaufschlag bei werkstatteigenem Fahrzeug ist zu erstatten“, UE 4/2014, Seite 1
- Beitrag „Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs: BGH bestätigt den Erstattungsanspruch der Werkstatt“, UE 2/2014, Seite 12
- Textbaustein 046: Unfallreparatur am werkstatteigenen Fahrzeug