· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Verbringungskosten: erste Urteile zu Kaskofällen
| In die Kostenposition der Verbringungskosten haben sich einzelne Versicherer so verbissen, dass die UE-Redaktion viele Urteile dazu erreichen. Neben Altbekanntem gibt es auch immer wieder Neues zu berichten. Diesmal: erste Urteile zu Kaskofällen. |
Verbringungskosten auch bei Kaskofällen erforderliche Reparaturkosten
Bei Kaskoschäden kommt es für die Erstattung der Verbringungskosten darauf an, was der Versicherungsnehmer und der Kaskoversicherer im Kaskovertrag vereinbart haben. Steht dort zu den Verbringungskosten nichts, gehören sie zu den „erforderlichen Kosten der Wiederherstellung“, deren Erstattung als Kern des Ganzen in jedem Kaskovertag versprochen ist.
Das bestätigen nun zwei Urteile des AG Fürth. Die ordnen die Verbringungskosten den erforderlichen Reparaturkosten zu (AG Fürth, Urteil vom 14.09.2017, Az. 340 C 1325/17, Abruf-Nr. 197672; Urteil vom 07.11.2017, Az. 310 C 1324/17, Abruf-Nr. 197651, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Helzel, Nürnberg).
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