· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Versicherer darf Verbringungskosten nicht willkürlich kürzen!
| Bei der aktuellen Schlacht um die Kosten der Lackierung nach einer Unfallschadenreparatur sind auch die Verbringungskosten in den Fokus einiger Versicherer geraten. Seit mindestens einem Jahrzehnt problemlos erstattete Beträge werden nun auf willkürlich gewählte Beträge zusammengestrichen. Das zeigt eine ganze Reihe von Hinweisen der UE-Leser. Anlass für UE, dieses Thema noch einmal umfassend zu beleuchten. |
Die wenigsten Werkstätten lackieren selbst
Die wenigsten Reparaturwerkstätten lackieren selbst. Wegen der hohen Betriebskosten einer Lackiererei lohnen sich nur noch große Einheiten. Also bringen sie das bis zur Lackierreife reparierte Fahrzeug in die Lackiererei und holen es nach erledigter Arbeit wieder ab. Dafür notwendig sind Vorbereitungsarbeiten zur Sicherung loser Teile, das Verladen, die Sicherung der Ladung und der Transport selbst. Den damit verbundenen Aufwand darf die Werkstatt an den Kunden berechnen.
Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Haftpflichtfall
Es ist selbstverständlich, dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten übernehmen muss, denn sie gehören zu den erforderlichen Kosten der Reparatur. Dazu liegen diverse Urteile vor:
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