· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Versicherer mit neuem Generalangriff auf SV-Kostenerstattung
| Nachdem der BGH eisern daran festhält, dass der Geschädigte bei weitgehender Übereinstimmung von Schadengutachten und Reparaturkosten schadenrechtlich umfassend geschützt ist, werden bei manchen Versicherern offenbar wieder die Messer gewetzt, um die Schadengutachter zurückzudrängen. Neben den Restwertthemen (siehe Seite 16 in dieser Ausgabe) rückt nun wieder die Erkenntnis in den Vordergrund, dass der Schadengutachter sehr häufig auf Empfehlung der Werkstatt eingeschaltet wird. UE setzt sich nachfolgend damit auseinander und liefert die Antworten. |
Neuer Versicherer-Fragebogen
Vor Jahren hat es schon einmal ein Versicherer versucht, jedoch sehr bald erkannt, dass das nicht weiterführt. Doch jetzt geht es bei einem anderen Versicherer los. Der verschickt folgenden Fragebogen ‒ hier exemplarisch an einen Rechtsanwalt:
Versicherer-Fragebogen / Acht Fragen zur Beauftragung des Sachverständigen |
Zur weiteren Aufklärung der Angelegenheit bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bitten wir in Absprache mit Ihrem Mandanten um die Beantwortung der anliegenden Fragen:
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Das sind die Antworten auf die Versicherer-Fragen
Jeder Fall ist anders, aber im Kern dürfte doch vieles standardisierbar sein. UE hat die Antworten nachfolgend für Sie vorformuliert (die Antworten sind kursiv).
Wichtig | Beachten Sie, dass es bei einigen Antworten darauf ankommt, ob es eine Preisvereinbarung gibt.
Zu Frage 1) Preise
- Variante Preisvereinbarung: Es sind sogar Preise vereinbart worden.
- Variante übliche Preise: Nein. Meine Mandantschaft geht davon aus, dass „das Übliche“ berechnet wird, wie es beim Werkvertrag ohne Preisvereinbarung das Gesetz eben vorsieht.
Zu Frage 2) Kostenanteile bei Geschädigtem
Es ist bei den vom Gutachter berechneten Preisen nach der Rechtsprechung der hiesigen Justiz nicht zu befürchten, dass Preisanteile am Mandanten hängenbleiben. Wenn das nach der vorgerichtlichen Abrechnung so ist, liegt das nicht am Schadengutachter, sondern an Ihrer eigenwilligen Schadenregulierung.
Zu Frage 3) Frage zum Sachverständigen
Variante: Der Gutachter ist hier in der Region der „Platzhirsch“.
Variante: Der Gutachter wurde von der Werkstatt empfohlen.
Zu Frage 4) Auswahl des Sachverständigen
Nein, er ist dessen Renommeé und der Empfehlung gefolgt, weil er als Unfall-Laie selbst ohnehin nicht beurteilen kann, wer „gut“ ist und wer nicht.
Zu Frage 5) Erkundigung nach Preisen
- Variante Preisvereinbarung: Nicht nur das, es wurde sogar die Gültigkeit der Preisliste vereinbart.
- Variante übliche Preise: Nein, die ergeben sich doch aus dem Gesetz („üblich“). Und laut BGH darf ein Geschädigter davon ausgehen, dass ihm nicht mehr als das Übliche berechnet wird (BGH, Urteil vom 28.02.2017, Az. VI ZR 76/16, Abruf-Nr. 193340, dort Leitsatz 2: „…denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.“)
Zu Frage 6) Auswahlentscheidung
Siehe Antwort zu Frage 4.
Zu Frage 7) Einsicht in AGB
Daran erinnert sich der Mandant nicht. Das ist aber für die Erstattung der Gutachterkosten ohne jede Relevanz. Ggf. gelten eben der Gutachtervertrag und das Werkvertragsrecht mit der „Üblichkeit“ ohne die Feinheiten der AGB.
Zu Frage 8) Hinweis zur möglichen Inanspruchnahme des Geschädigten
Das ergibt sich bereits aus dem Konstrukt der Abtretung an Erfüllung statt. Im Übrigen ist ‒ siehe Antwort auf Frage 2 ‒ bei den vom Gutachter berechneten Preisen nach der Rechtsprechung der hiesigen Justiz eine Inanspruchnahme des Geschädigten nicht zu befürchten.