· Nachricht · Reparaturkosten
Versicherer muss Kosten für Reparaturablaufplan erstatten
| Fordert der Versicherer einen Reparaturablaufplan an, muss er die dafür entstehenden Kosten erstatten. Ob der nun mit 83 Euro brutto berechnet wurde oder ‒ wie der Versicherer meint ‒ höchstens 50 Euro kosten dürfe, ist im Verhältnis vom Geschädigten zum Schädiger bedeutungslos. Denn der Geschädigte hat darauf keinen Einfluss, so das AG Tettnang. |
Solange den Geschädigten hinsichtlich der Werkstattauswahl kein Verschulden in der Weise trifft, dass er im vorhinein hätte erkennen können, dass die Werkstatt überzogen abrechnet, unterfällt die Kostenfrage dem Werkstattrisiko (AG Tettnang, Urteil vom 23.11.2020, Az. 8 C 126/20, Abruf-Nr. 219186, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
Wichtig | Das AG deutet noch an, dass der Versicherer sich vom Geschädigten Rückzahlungsansprüche abtreten lassen kann, um die Höhe der berechtigten Kosten auf diesem Wege zu klären. Dann käme es auf die Höhe der „üblichen Vergütung“ für einen Reparaturablaufplan an. Die entsprechenden Urteile im UE-Archiv zeigen, dass Beträge um die 75 Euro herum, mal netto, mal brutto, sehr häufig abgerechnet werden.
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