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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Versicherer unterschreibt RKÜ, zahlt jetzt aber nicht

    | Die Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ) durch den Versicherer soll es möglich machen, dass die Werkstatt die Reparatur beginnt und das Fahrzeug nach der Fertigstellung herausgibt, ohne dass sie Angst um das Geld haben muss. Doch sie gibt am Ende doch nur trügerische Sicherheit. Das zeigt die folgende Leserfrage: |

     

    Frage | Die vom Versicherer unterzeichnete RKÜ liegt uns vor. Das Fahrzeug ist repariert. Nun will der gegnerische Versicherer die Reparaturkosten doch nicht erstatten. Er behauptet, die Schäden an dem Fahrzeug seien nicht auf das von seinem Versicherungsnehmer zu verantwortende Unfallereignis zurückzuführen. Kann er sich denn so einfach von seiner Erklärung lösen?

     

    Antwort | Schauen Sie mal genauer hin. Mit den meisten Formularen oder selbstgestrickten Antworten erklärt der Versicherer, dass er die unfallbedingten Reparaturkosten erstatten werde. Das gibt dem Versicherer immer wieder Raum für die Behauptung, er stehe ja zu seiner Erklärung, aber die Reparaturkosten seien eben nicht unfallbedingt. Das ist die große Schwäche der RKÜ und damit das Restrisiko, das sich nach UE-Beobachtungen nicht allzu häufig verwirklicht. Und manchmal hat der Versicherer dabei sogar Recht. Zur Klärung, ob der Versicherer Recht hat, gibt es nur eine Lösung: Schicken Sie Ihren Kunden zu einem kompetenten Anwalt.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 1 | ID 43723086