· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Verweis auf andere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung: So will Versicherer BGH-Linie austricksen
| Ein anwaltlicher Leser informierte UE über den Versuch eines Versicherers, die gefestigte und eindeutige BGH-Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung auszutricksen. |
Manchmal ist der Verweis auf andere Werkstatt möglich
Im Grundsatz darf der Versicherer bei nicht scheckheftgepflegten Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auf die Preise einer anderen Reparaturwerkstatt verweisen, die mühelos erreichbar und technisch gleichwertig ist. Und bei reinen Karosserie- und Lackschäden hängt der BGH die Latte, die auf der technischen Ebene zu überspringen ist, niedrig: Wer als qualifizierter Karosseriebetrieb Blech, Kunststoff und Lack kann, kann das für alle Marken (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Abruf-Nr. 101686).
Unzumutbarer Verweis bei Sonderkonditionen der Versicherer
Aber: Der Versicherer darf nur auf die Preise der Werkstatt verweisen, die dort für Jedermann gelten. Ein Verweis auf die „Sonderpreise“ für den Versicherer ist tabu. Wörtlich sagt der BGH dazu (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Abruf-Nr. 102168):
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