· Nachricht · Reparaturkosten
Weiteres zur Unbeachtlichkeit von Prüfberichten
| Immer öfter entschlüpfen interne Schreiben von Prüfberichtserstellern an Versicherer den Versichererakten, auf denen sinngemäß steht: Der Geschädigte oder die Werkstatt reklamiert. Da die Prüffirma die Kürzung (und das nun wörtlich widergegeben) „Laut dem mit Ihnen vereinbarten Regelwerk unabhängig einer fachlichen Bewertung“ vorgenommen habe, solle der Versicherer selbst entscheiden. Solche Schreiben bei Gericht vorgelegt sind ein guter Weg, auch den letzten Richter davon zu überzeugen, dass Prüfberichte den Vorgaben des Auftraggebers folgen. Daneben gibt es auch andere Gründe, Prüfberichte für unbeachtlich zu halten. |
Prüfbericht kann Vertrauen in Gutachten nicht erschüttern
Der Geschädigte kann ja für seinen Reparaturauftrag gar nicht selbst entscheiden, ob das Gutachten richtig ist oder der Prüfbericht. Für ihn ist das eine unlösbare Zwickmühle.
So sagt das AG Zittau, Zweistelle Löbau in einem weiteren Urteil zur Thematik: „Die bloße Mitteilung einer Versicherung, auch unter Vorlage eines Prüfberichts, dass sie einige Positionen der sachverständig ermittelten Reparaturkalkulation für nicht erforderlich und ersatzfähig hält, reicht nach völlig richtiger Ansicht des Klägers nicht aus, um das Vertrauen eines Geschädigten in das eingeholte Schadengutachten zu erschüttern. Ein Geschädigter, der ein Schadengutachten durch einen anerkannten Gutachter einholt, ist nicht verpflichtet, Kürzungen des Schädigers Folge zu leisten.“ (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 08.07.2021, Az. 14 C 518/20, Abruf-Nr. 223478, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).
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