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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Werkstattrisiko bei Kaskoreparatur

    | In der Juni-Ausgabe 2015 hat UE am Beispiel einer beim Ausbau gerissenen Scheibe berichtet, dass bei Haftpflichtschäden der Schädiger und damit dessen Versicherer das Werkstattrisiko trägt. Das AG Böblingen hatte diesen Grundsatz auf den beschriebenen Fall angewendet. Nun fragt ein Leser, ob dieser Grundsatz auch im Kaskofall gilt. UE meint „Ja“. |

     

    Frage: Gilt der Grundsatz „Das Werkstattrisiko trägt der Versicherer“ auch im Kaskofall? Bei einem Schaden, der bei uns repariert wurde, ging eine Windschutzscheibe beim Ausbau durch eine Fremdfirma zu Bruch. Ob dies durch zu großzügig vom Werk oder bei einem vorherigen Austausch aufgetragenen Scheibenkleber oder durch wegen der deformierten A-Säule hervorgerufenen Spannungen geschah, ist offen. Die Versicherung lehnt eine Bezahlung ab mit der Begründung, es sei entweder ein Herstellerfehler (zu viel Scheibenkleber) oder ein Verschulden des ausbauenden Mechanikers. Die Firma lehnt uns gegenüber eine Verantwortung ab und verweist auf einen Passus in den Geschäftsbedingungen, die eine Haftung beim Ausbau von Scheiben ausschließt. Ist die Versicherung verpflichtet die Kosten der Windschutzscheibe zu übernehmen?

     

    Antwort: Wir meinen, ja. Allerdings wird das in der Kommentarliteratur nicht thematisiert. Es geht letztlich um die „erforderlichen Kosten“ der Reparatur.