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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Gutachten

    „Das Übliche“ im Werkvertragsrecht und der Schadenersatzanspruch des Geschädigten

    | Schon immer weist UE darauf hin: Der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Schadengutachter, dem Abschleppunternehmer oder der Werkstatt ist eine Sache. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer ist eine andere Sache. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zur schadenrechtlichen Erstattung des Sachverständigenhonorars lässt jedoch aufhorchen, weil Sie diese Trennlinie nicht so exakt zieht: Erfahren Sie, was es mit dem Urteil auf sich hat, wie es sich in der Praxis auswirken wird und wie Sie es „entschärfen“. |

    Es geht um mehr als das Sachverständigenhonorar

    Auf den ersten Blick sieht sie so aus, als ließe die BGH-Entscheidung die Grenzen zwischen Werkvertrag und Schadenrecht verschwimmen (BGH, Urteil vom 28.02.2017, Az. VI ZR 76/16, Abruf-Nr. 193340). Denn Leitsatz 2 des BGH-Urteils lautet:

     

    • Leitsatz 2 des BGH-Urteils

    „Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.“