· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Kasko
RKÜ bei Kasko auf Basis Kostenvoranschlag
| Immer wieder gibt es Ärger um Erklärungen der Versicherer als Reaktion auf einen Kostenvoranschlag. Scheinbar eindeutige Erklärungen werden hinterher umgedeutet. So ein Fall beschäftigt einen Rechtsanwalt, der um unsere Meinung bat. |
Frage: Die Werkstatt hatte bei einem Kaskoschaden einen Kostenvoranschlag inklusive Bilder gefertigt und diesen daraufhin an den Versicherer geschickt. In der Folge kam folgender Text an die Werkstatt: „Wir sind mit der Reparatur einverstanden. Schicken Sie uns bitte die Rechnung. Eine Prüfung der Rechnung behalten wir uns vor.“ Der Reparaturweg und die Reparaturrechnung entsprachen dann dem Kostenvoranschlag, woraufhin der Versicherer dennoch den Anspruch kürzte: Die Tür hätte instandgesetzt und nicht getauscht werden müssen. Der Kostenvoranschlag basierte auf der Erneuerung der Tür. Der Versicherer hat doch den Kostenvoranschlag quasi „genehmigt“. Nun schreibt er: „Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung ist eine Freigabe für die Reparatur der Beschädigungen, welche durch diesen Schaden entstanden sind und dem daraus resultierenden Arbeitsweg für eine sach- und fachgerechte Reparatur. Wie dem Prüfbericht zu entnehmen ist, war ein Austausch der Schiebetür bei dem vorliegenden Schadenbild nicht notwendig. Über dieses Wissen sollte die Werkstatt ebenfalls verfügen.“ Ist die Erklärung des Versicherers nicht völlig eindeutig?
Antwort: Der Kostenvoranschlag enthält einen darin beschriebenen und kalkulierten Reparaturweg. Dessen Vorlage beim Kaskoversicherer ist die Bitte um Weisung. Einverstanden, sagt der Versicherer, die Prüfung der Rechnung bleibt vorbehalten. Eine Prüfung der Rechnung ist aber nicht die Reparaturwegprüfung (die erfolgte aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vor der Weisung), sondern Prüfung der Rechnung. Basieren alle Positionen darin auf der tatsächlichen Reparatur, stimmen die Preise?
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