· Nachricht · Restwert
Angabe von drei Restwerten im Gutachten. Noch was?
| Es genügt, dass der Kfz-Sachverständige drei Restwertangebote im Schadengutachten notiert. Weitere Angaben wie etwa die Konditionen der Angebotsabgabe oder ein Nachweis, dass die drei Angebote unabhängig voneinander abgegeben wurden, sind nicht notwendig, entschied das AG Hamm. |
Der beteiligte Versicherer hat - wie mehrfach berichtet - seine mit viel Durchhaltevermögen verfolgte Strategie darauf verlegt, das Merkmal aus der BGH-Rechtsprechung aufzugreifen: Das Gutachten müsse eine korrekte Restwertermittlung erkennen lassen. Er sucht immer neue Angriffspunkte gegen die Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen. Bisher tut er das weitestgehend ohne Erfolg (AG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 27 C 8/17, Abruf-Nr. 194684, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Boris Cramer, Soest/Möhnesee).
PRAXISHINWEIS | Angesichts der vielfältigen Attacken der Versicherer auf die Restwerte hat UE die Gegenargumente für Anwälte und Kfz-Schadengutachter im modular aufgebauten Textbaustein 438 zusammengefasst. |
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