23.12.2014 · Fachbeitrag · Restwert
Berufungskammer des LG Köln stellt sich gegen das OLG
| Die Berufungskammer des LG Köln (deren Vorsitzender der Landgerichtspräsident ist) hat klar erkannt, dass der unsägliche Beschluss des OLG Köln zum Restwert nicht mit der BGH-Rechtsprechung in Übereinstimmung zu bringen ist: Der Geschädigte muss vor Verkauf des Unfallwagens zum gutachterlich festgestellten Betrag nicht dem eintrittspflichtigen Versicherer Gelegenheit geben, den Restwert zu prüfen und gegebenenfalls zu überbieten. |
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