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  • · Fachbeitrag · Restwert

    BGH: Restwert, wenn es scheinbar „nicht eilt“

    | Das Recht des Geschädigten, sein verunfalltes Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert zu veräußern, ohne zuvor dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Einflussnahme zu geben, besteht generell. Es bedarf keines besonderen Grundes zur Eile, entschied der BGH und drehte damit ein Urteil des LG Oldenburg für den Fall einer Inzahlunggabe des verunfallten Fahrzeugs. |

     

    Das LG Oldenburg sah eine Ausnahme von der Regel

    Der Geschädigte hatte aus Anlass des Unfalls einen Neuwagen bestellt, der viele Wochen Lieferzeit hatte. Sein verunfalltes Fahrzeug hatte er dabei zum Zeitpunkt der Bestellung in Zahlung gegeben. Das LG Oldenburg vertrat die Auffassung, generell dürfe der Geschädigte den Restwert sofort und ohne mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen, verkaufen.

     

    In dem speziellen Fall sei das aber ausnahmsweise anders: Der Geschädigte habe den Neuwagen doch erst bei Lieferung in einigen Wochen bezahlen müssen. Und so habe er „ohne vernünftigen Grund“ sofort gehandelt. Unter diesen Umständen sei es ihm doch zuzumuten gewesen, den Versicherer in den Verwertungsablauf zu involvieren. Dennoch sofort zu verkaufen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.