· Nachricht · Restwert
BGH stellt klar: Leasinggesellschaften müssen Restwerte über Restwertbörsen ermitteln
| Für viele war schon nach der BGH-Entscheidung zur Restwertermittlung bei einem dem Autohaus gehörenden Unfallwagen aufgrund einer Randbemerkung im Urteil klar: Leasinggesellschaften gehören zu den Geschädigten, die sich gewerblich mit dem An- und Verkauf ‒ mit zwischenzeitlicher Langzeitvermietung namens Leasing ‒ von Kraftfahrzeugen befassen. Der schadenrechtliche Restwert ist daher unter Zuhilfenahme des Sondermarkts im Internet zu ermitteln. Nun ist das endgültig vom BGH geklärt: |
„Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen.“ (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22, Abruf-Nr. 243499).
PRAXISTIPP | Schadengutachter müssen die schadenrechtlichen Restwerte für Leasingfahrzeuge nun unbedingt über die Restwertbörsen ermitteln. Tun sie es nicht, laufen sie schnurstracks in den Regress. Weil das schon seit dem BGH-Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470, Rz. 15) unter Hinweis auf das OLG Düsseldorf auf der Hand lag, droht auch die Gefahr, dass mancher Versicherer auch Vorgänge der jüngeren Vergangenheit zum Anlass für Regresse nimmt. |