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„Bitte verkaufen Sie noch nicht“ genügt nicht
| Der Geschädigte muss auch dann nicht mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs auf ein Überangebot des Versicherers warten, wenn der Versicherer ihn zeitnah zum Unfall darum bittet, entschied das AG Coburg. |
Wie das AG Coburg in den Urteilsgründen darstellt, ist die Rechtsprechung des BGH insoweit vollkommen eindeutig (AG Coburg, Urteil vom 14.05.2020, Az. 14 C 126/20, Abruf-Nr. 216178, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Uschmann, Voigt Rechtsanwalts GmbH, Magdeburg).
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