30.01.2024 · Nachricht · Restwert
Der „große unbekannte“ Restwertbieter: AG Köln hält Annahme des Überangebots für nicht zumutbar
| Noch vor Verkauf des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten übermittelt der Versicherer ein Überangebot. Als Bieter wird auf dem Gebotsblatt eine Unterfirma der Restwertbörse benannt, von der das Gebotsblatt stammt. Es bleibt im Nebel, ob diese Firma der Vertragspartner des Kaufs werden möchte oder (für Insider drängt sich das auf) nur als Vermittler an einen Käufer im – vermutlich im Ausland zu suchenden – Hintergrund auftritt. Letzteres hat der Geschädigte im Rechtsstreit auch als Vermutung unwidersprochen vorgetragen. Hier hat das AG Köln kurzen Prozess gemacht. |
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