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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Geschädigter muss Restwert nicht zur Prüfung vorlegen

    | Auch das LG Bamberg hat sich ausdrücklich gegen die nicht BGH-konforme Rechtsauffassung des OLG Köln gewandt: Basierend auf der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte im Haftpflichtfall keine Pflicht, vor Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs den Versicherer um Einverständnis zu fragen oder ihm das Schadengutachten zur Prüfung zu übersenden. |

     

    Beachten Sie | Das OLG Köln segelt mit seiner verqueren Rechtsauffassung so klar und so weit an der BGH-Linie vorbei, dass es erstaunt, wie sich einige Versicherer an diesen Strohhalm klammern und ein übers andere Mal trotzdem versinken. Denn wie das LG Bamberg (Urteil vom 6.12.2013, Az. 3 S 102/13; Abruf-Nr. 142006; eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Neukum, Bamberg), haben sich bereits eine ganze Reihe weiterer Gerichte gegen die Auffassung des OLG Köln ausgesprochen.

     

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