29.01.2015 · Fachbeitrag · Restwert
Kein Abwicklungshinweis – Restwertüberangebot unbeachtlich
| Das AG Frankfurt/Main hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt geurteilt: Wenn das Restwertüberangebot des Versicherers bei Haftpflichtschäden keinen Hinweis darauf enthält, wie die finanzielle Abwicklung erfolgen soll (zum Beispiel Barzahlung bei Abholung), muss der Geschädigte das Überangebot nicht beachten. Wenn er zum gutachterlich festgestellten Restwert verkauft hat, ist das nicht zu beanstanden (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.1.2015, Az. 32 C 3823/14 (27); Abruf-Nr. 143704 ; eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim). |
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