17.12.2014 · Fachbeitrag · Restwert
Kein Prüfrecht des Versicherers vor Verkauf des Unfallfahrzeugs
| Der Geschädigte darf das verunfallte Fahrzeug im Haftpflichtfall auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten und im Gutachten mit drei Angeboten hinterlegten Restwert veräußern, ohne zuvor dem Versicherer Gelegenheit zu geben, den Restwert zu überprüfen oder zu überbieten (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 2.12.2014, Az. 716b C 151/14; Abruf-Nr. 143432 ; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg). |
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