· Fachbeitrag · Restwert
Kein Verkauf ohne vorherigen Kontakt mit dem Versicherer?
| Auch beim Haftpflichtfall müsse der Geschädigte dem eintrittspflichtigen Versicherer die Möglichkeit geben, ein eigenes Restwertangebot einzuholen. Daher dürfe er das verunfallte Fahrzeug nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer verkaufen. Diese - hochproblematische - Auffassung hat das OLG Köln im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen vertreten. Ein Verkauf des Restwerts ohne Rücksprache mit dem Versicherer birgt folglich das Risiko, dass am Ende Geld fehlt. |
Das OLG Köln bestätigte mit dem Beschluss die Aachener Auffassung, dass die „Überangebot vor Verkauf“-Chance des Versicherers zwingend voraussetze, dass ihm die Möglichkeit auch gegeben werde.
PRAXISHINWEISE |
|
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36283770