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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Kein Verkauf ohne vorherigen Kontakt mit dem Versicherer?

    | Auch beim Haftpflichtfall müsse der Geschädigte dem eintrittspflichtigen Versicherer die Möglichkeit geben, ein eigenes Restwertangebot einzuholen. Daher dürfe er das verunfallte Fahrzeug nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer verkaufen. Diese - hochproblematische - Auffassung hat das OLG Köln im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen vertreten. Ein Verkauf des Restwerts ohne Rücksprache mit dem Versicherer birgt folglich das Risiko, dass am Ende Geld fehlt. |

     

    Das OLG Köln bestätigte mit dem Beschluss die Aachener Auffassung, dass die „Überangebot vor Verkauf“-Chance des Versicherers zwingend voraussetze, dass ihm die Möglichkeit auch gegeben werde.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Der Beschluss steht nach unserer Auffassung nicht im Einklang mit der Restwertrechtsprechung des BGH. Die wird allgemein so verstanden, dass der Geschädigte zwar ein Überangebot der Versicherung akzeptieren muss, wenn er bis zu dessen Eingang das Wrack noch nicht verkauft hat. Aber vorher fragen müsse er nicht. Danach ist das also ein Wettlauf.
    • Der Beschluss wird im Gebiet des OLG Köln Probleme bereiten. Wie demnächst in Aachen entschieden werden wird, ist vorhersehbar. Ob die anderen Gerichte im Sprengel der OLG-Linie oder nach wie vor der BGH-Linie folgen werden, ist nicht absehbar. Ein Verkauf des Restwerts ohne Rücksprache mit dem Versicherer birgt folglich vorerst das Risiko, dass am Ende Geld fehlt. Wer die Rechtsprechung des jeweiligen AG oder LG in der Region austesten möchte, muss das also zwingend riskieren.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36283770