· Fachbeitrag · Restwert
Keine Informationspflicht vor Restwertverkauf im Haftpflichtfall
| Wenn im vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten der dort genannte Restwert mit drei lokalen Angeboten hinterlegt ist, darf sich der Geschädigte auf die Richtigkeit verlassen. Er muss das Gutachten nicht erst der Versicherung vorlegen und um Zustimmung zum Verkauf zu diesem Preis bitten, entschied das LG Darmstadt. |
Im Urteilsfall hatte der Kfz-Sachverständige drei Angebote, das höchste betrug 2.700 Euro. Der Geschädigte hat das verunfallte Fahrzeug sogar für 2.800 Euro verkauft. Der Versicherer hielt ein Angebot von 8.310 Euro dagegen (LG Darmstadt, Urteil vom 14.3.2012, Az. 4 O 417/11; Abruf-Nr. 121242; mitgeteilt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim).
Beachten Sie | Diese Differenz war es wohl, die den Versicherer veranlasste, wieder mit dem Kopf durch die Wand zu wollen, obwohl die Leitlinien des BGH zur Restwertfrage klar sind: Nur wenn ein solches Überangebot vor dem Restwertverkauf vorliegt, kann es eine Wirkung entfalten.